(1) Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 98 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) (entfällt)
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 128 § 128Disziplinarerkenntnis
… 127a Abs. 4. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 100 Abs. 3 oder § 117 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. (3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens…