(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im Dienstweg unverzüglich den Leiter der für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu verständigen; dieser hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so haben Erhebungen zu unterbleiben, und es ist sofort der Landesregierung zu berichten. Diese hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
(2) Von einer Anzeige an die Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Leiters der für die Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
(3) Die Landesregierung hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
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