§ 68 § 68Verwendungsbezeichnungen — K-DRG 1994
(1) Der Beamte ist zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt, sofern für die von ihm ausgeübte Funktion eine Verwendungsbezeichnung in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden in der Anlage 2 geregelt. Die Verwendungsbezeichnungen können, soweit es sprachlich möglich ist, in der Form geführt werden, die das Geschlecht des Beamten zum Ausdruck bringt.
(3) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand (i.R.)“ hinzuzufügen.
§ 68 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 68 § 68Verwendungsbezeichnungen
…§ 68 Verwendungsbezeichnungen (1) Der Beamte ist zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt, sofern für die von ihm ausgeübte Funktion eine Verwendungsbezeichnung in diesem Gesetz vorgesehen ist. (2…
Anl. 2
…Anlage 2 (zu § 68 Abs. 2) Verwendungsbezeichnungen Für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: Bei Verwendung als Verwendungsbezeichnung Landesamtsdirektor Landesamtsdirektor Stellvertreter des…
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