§ 136 § 136Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
4. die Minderung des Ruhegenusses um höchstens 50 v.H.
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