(1) entfällt.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges das amtliche Kilometergeld nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 ergebenden Höhe zu.
(3) Die Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß Abs. 2 ist in der Anlage 9 festgelegt.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer; die Höhe ist in der Anlage 9 festgelegt.
(5) Der Beamte hat zur Durchführung von Dienstreisen – soweit es ihm unter Bedachtnahme auf die Dauer der Dienstreise und seine Eignung und Fähigkeiten zumutbar ist – einen Dienstkraftwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, zu benutzen und erforderlichenfalls selbst zu lenken. In diesen Fällen gebührt dem Beamten keine Fahrtkostenvergütung.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 194 § 194Amtliches Kilometergeld und Dienstkraftwagen
…§ 194 Amtliches Kilometergeld und Dienstkraftwagen (1) entfällt. (2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges das amtliche Kilometergeld nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle…
Anl. 9
…Anlage 9 (zu § 194) 1. Das amtliche Kilometergeld gemäß § 194 Abs. 3 beträgt: a) für Motorfahrräder und Motorräder 0,25 Euro je Fahrkilometer, b) für Personen- und Kombinationskraftwagen 0,50…
§ 188 § 188Fahrtkostenvergütung, Reisezulage
…des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung mit einem Massenbeförderungsmittel oder die Entschädigung nach § 194; 2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine…
§ 49 § 49Überstunden und Mehrleistungsstunden
…zulässigen Höhe und c) Zeiten einer Dienstreise, in denen die Reisebewegung in einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem eigenen Kraftfahrzeug ohne Vorliegen einer Bestätigung nach § 194 Abs. 2 oder als Beifahrer in einem Kraftfahrzeug erfolgt und in denen der Beamte keine Dienstleistung zu erbringen hat. Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis…
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