(1) entfällt.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges das amtliche Kilometergeld nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 ergebenden Höhe zu.
(3) Die Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß Abs. 2 ist in der Anlage 9 festgelegt.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer; die Höhe ist in der Anlage 9 festgelegt.
(5) Der Beamte hat zur Durchführung von Dienstreisen – soweit es ihm unter Bedachtnahme auf die Dauer der Dienstreise und seine Eignung und Fähigkeiten zumutbar ist – einen Dienstkraftwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, zu benutzen und erforderlichenfalls selbst zu lenken. In diesen Fällen gebührt dem Beamten keine Fahrtkostenvergütung.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 194 § 194Amtliches Kilometergeld und Dienstkraftwagen
(1) entfällt. (2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges das amtliche Kilometergeld nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so …
Anl. 9
…1. Das amtliche Kilometergeld gemäß § 194 Abs. 3 beträgt für Motorfahrräder und Motorräder sowie für Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge 0,50 Euro je Fahrkilometer. 2. Der Zuschlag gemäß § 194 Abs. 4 für…
§ 189 § 189Fahrtkostenvergütung
…die dabei zurückgelegte Wegstrecke kürzer als die Strecke zwischen Dienststelle und Zielort einer Dienstreise, so gebührt die Fahrtkostenvergütung bzw. eine besondere Entschädigung nach § 194 nur für die tatsächlich zurückgelegte kürzere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise. (3) Wird abweichend von Abs. 2 bei Dienstreisen, die an Wochenenden…
§ 188 § 188Fahrtkostenvergütung, Reisezulage
…des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung mit einem Massenbeförderungsmittel oder die Entschädigung nach § 194; 2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine…