(1) entfällt.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges das amtliche Kilometergeld nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 ergebenden Höhe zu.
(3) Die Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß Abs. 2 ist in der Anlage 9 festgelegt.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer; die Höhe ist in der Anlage 9 festgelegt.
(5) Der Beamte hat zur Durchführung von Dienstreisen – soweit es ihm unter Bedachtnahme auf die Dauer der Dienstreise und seine Eignung und Fähigkeiten zumutbar ist – einen Dienstkraftwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, zu benutzen und erforderlichenfalls selbst zu lenken. In diesen Fällen gebührt dem Beamten keine Fahrtkostenvergütung.
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