§ 42a § 42aZuweisung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Die Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung eines Beamten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger. Die Zuweisung hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Die Landesregierung darf die Zuweisung mit Bescheid widerrufen, wenn der Widerruf im Interesse des Landes liegt.
(2) Rechtsträger iSd Abs. 1 sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts.
(3) Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Beamten bei einem vom Land verschiedenen Rechtsträger iSd Abs. 1 bleiben unberührt.
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