(1) Die Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung eines Beamten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger. Die Zuweisung hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Die Landesregierung darf die Zuweisung mit Bescheid widerrufen, wenn der Widerruf im Interesse des Landes liegt.
(2) Rechtsträger iSd Abs. 1 sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts.
(3) Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Beamten bei einem vom Land verschiedenen Rechtsträger iSd Abs. 1 bleiben unberührt.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 42d § 42dWeisungsrecht
…1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen…
§ 42a § 42aZuweisung
(1) Die Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung eines Beamten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger. Die Zuweisung hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Die Landesregierung darf die Zuweisung mit Bescheid widerrufen, wenn der Widerruf im Interesse des Landes li…
§ 42e § 42ePersonalübereinkommen
…1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem in Betracht kommenden Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: a) Zweck der Zuweisung, b) Dauer der Zuweisung, c) ob und in welchem Ausmaß…