(1) Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Personalzulage.
(2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4a festgelegt.
(3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach § 173 und § 183.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 174a § 174aPersonalzulage
…§ 174a Personalzulage (1) Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Personalzulage. (2) Die Höhe der Personalzulage ist in…
§ 184 § 184Dienstalterszulage, Dienstzulage, Zeitvorrückung, Beförderung, Überstellung
…die Dienstklasse IV. § 180 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Es sind ferner sinngemäß anzuwenden 1. die §§ 174a, 175 und 176 auf alle in Betracht kommenden Beamten in handwerklicher Verwendung, 2. § 181 Abs. 1 bis 5 und § 182…
Anl. 4a
…Anlage 4a (zu § 174a) Die Höhe der Personalzulage beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung: Stufe Bemessungsgrundlage in Prozentsätzen…
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