§ 174a § 174aPersonalzulage
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Personalzulage.
(2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4a festgelegt.
(3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach § 173 und § 183.
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