§ 13 § 13Übertritt in den Ruhestand — K-DRG 1994
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Die Landesregierung kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
§ 13 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 13 § 13Übertritt in den Ruhestand
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§ 95 § 95Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden
…§ 95 Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission 1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl.Nr. 29/1984, und 2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG obliegt abweichend von § 13 Abs…
§ 8 § 8Ernennung im Dienstverhältnis
…rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden. (4) Ernennungen auf Planstellen einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, erfolgen befristet oder unbefristet nach den Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes.…
§ 35c § 35cVerpflichtende Führungskräfteschulung
…§ 35c Verpflichtende Führungskräfteschulung (1) Beamte, die mit einer Leitungsfunktion iSd § 13 Abs. 1 lit. a bis c und f des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder mit der Leitung einer Unterabteilung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung…
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