(1) Die Leistungsfeststellung hat durch eine Leistungsfeststellungskommission (§ 93) zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat der Leistungsfeststellungskommission alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere den Bericht des Vorgesetzten, allfällige Bemerkungen und Stellungnahmen sowie die Anträge zu übermitteln.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 42d § 42dWeisungsrecht
…Davon ausgenommen sind a) Maßnahmen nach § 6, b) Maßnahmen nach §§ 24 bis 35, c) Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission d) Disziplinarangelegenheiten von Beamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen gegeben ist, e) Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse…