§ 91 § 91Leistungsfeststellungsverfahren
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Die Leistungsfeststellung hat durch eine Leistungsfeststellungskommission (§ 93) zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat der Leistungsfeststellungskommission alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere den Bericht des Vorgesetzten, allfällige Bemerkungen und Stellungnahmen sowie die Anträge zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden