§ 158 § 158Mehrleistungszulagen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt,
die bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
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