§ 124 § 124Aufbewahrung von Akten — K-DRG 1994
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
§ 124 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 124 § 124Aufbewahrung von Akten
…§ 124 Aufbewahrung von Akten Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.…
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