§ 124 § 124 Aufbewahrung von Akten
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
7. Abschnitt Disziplinarrecht § 96 Dienstpflichtverletzungen
§ 124 § 124 Aufbewahrung von Akten
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
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