§ 241 § 241Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 241 § 241Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß — K-DRG 1994
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) entfällt;
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) entfällt,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2.
§ 241 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 241 § 241Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
…§ 241 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch a) entfällt; b) Verzicht, c) Austritt, d) entfällt, e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes…
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