§ 241 § 241Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) entfällt;
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) entfällt,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden