(1) Für Zeiträume, in denen
a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, oder
b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
gebührt dem Beamten abweichend vom § 151 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierte Nebengebühr der im § 151 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 151 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 151 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 151 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach lit. a oder b gilt.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 152 § 152Nebengebühr bei herabgesetzter Wochendienstzeitund Teilzeitbeschäftigung
…§ 152 Nebengebühr bei herabgesetzter Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigung (1) Für Zeiträume, in denen a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, oder b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen…
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