§ 15 § 15(entällt)
In Kraft seit 01. Januar 2025
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K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 15 § 15(entällt)
…§ 15 (entällt) …
§ 79a § 79aKarenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig…
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