Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 69 § 69Anspruch auf Erholungsurlaub
…§ 69 Anspruch auf Erholungsurlaub Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.…
Rückverweise