§ 108 § 108Parteien
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 167 § 167Pensionsbeitrag
…monatliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 beträgt 4.650,-- Euro. Die Höchstbeitragsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend…