§ 231 § 231Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen — K-DRG 1994
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Teil, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
§ 231 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 231 § 231Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
…§ 231 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach…
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