§ 231 § 231Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Teil, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
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