§ 78 § 78Sonderurlaub
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, kann die Landesregierung das Ausmaß des Sonderurlaubs in Stunden ausdrücken.
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