§ 7 § 7Angelobung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Kärnten befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(2) Die Angelobung ist vor einem von der Landesregierung hiezu beauftragten Beamten zu leisten.
(3) Verweigert ein Beamter die Leistung der Angelobung, so tritt seine Ernennung außer Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden