(1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
(2) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 114 wird hiedurch nicht berührt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Landesbediensteten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.
(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.
(5) Abs. 4 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Abs. 3, Abs. 4 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 40 § 40Verwendungsänderung
(1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt. (2) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedo…
§ 41a § 41aLeitungsfunktionen
…der Beamte nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung nach § 40 Abs. 1 und 2 zuzuweisen. § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes…
§ 42 § 42Verwendungsbeschränkungen
…von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist. § 40 Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt. (2) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander…
§ 114 § 114Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung
…des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. § 38 und § 40 finden keine Anwendung. (2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des…