§ 86 § 86Beurteilungsmerkmale
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
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