§ 175 § 175Verwaltungsdienstzulage
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 5 festgesetzt.
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