§ 175 § 175Verwaltungsdienstzulage
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 5 festgesetzt.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 175 § 175Verwaltungsdienstzulage
…§ 175 Verwaltungsdienstzulage (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. (2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 5 festgesetzt.…
Anl. 5
…Anlage 5 (zu § 175 Abs. 2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung: in den…
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