(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten zwölf Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und in dem Kalenderjahr, in dem dieses Dienstverhältnis vor Jahresablauf aufgelöst wird oder in dem der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Erholungsurlaubes hinausgehender Bezug ausgezahlt, so ist dieser nicht rückzuerstatten.
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