§ 214 § 214Anspruch auf Speditionskosten
In Kraft seit 01. Januar 1995
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§ 214 § 214Anspruch auf Speditionskosten — K-DRG 1994
Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Speditionskosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind.
§ 214 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 214 § 214Anspruch auf Speditionskosten
…6. Abschnitt entfällt 7. Abschnitt Versetzung § 214 Anspruch auf Speditionskosten Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Speditionskosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen…
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