§ 214 § 214Anspruch auf Speditionskosten
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Speditionskosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind.
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