§ 214 § 214Anspruch auf Speditionskosten
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Speditionskosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 214 § 214Anspruch auf Speditionskosten
…6. Abschnitt entfällt 7. Abschnitt Versetzung § 214 Anspruch auf Speditionskosten Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Speditionskosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen…
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