(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 153 und 155 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Journaldienstzulage unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 151 § 151Nebengebühren
…2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 154), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 155), 4. die Journaldienstzulage (§ 156), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 157), 6. die Mehrleistungszulage (§ 158), 7. die Belohnung (§ 159), 8. die Erschwerniszulage (§ 160), 9…
§ 287 § 287Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
…2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155, 4. Journaldienstzulagen nach § 156, 5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157, 6. Mehrleistungszulagen nach § 158, 7. Erschwerniszulagen nach § 160, 8. Gefahrenzulagen nach § 161. (1a…
§ 167 § 167Pensionsbeitrag
…2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155, 4. Journaldienstzulagen nach § 156, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 157, 6. Mehrleistungszulagen nach § 158, 7. Belohnungen nach § 159, 8. Erschwerniszulagen nach § 160, 9…