§ 156 § 156Journaldienstzulage
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 153 und 155 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Journaldienstzulage unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden