(1) Die Landesregierung hat in der Regierungsvorlage des Voranschlages einen Stellenplan vorzusehen. Im Stellenplan ist durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr festzulegen. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Landesbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 107 § 107Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ …
§ 2 § 2Stellenplan
…§ 2 Stellenplan (1) Die Landesregierung hat in der Regierungsvorlage des Voranschlages einen Stellenplan vorzusehen. Im Stellenplan ist durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der…
§ 105 § 105Disziplinarsenate
…oder gemäß § 103 Abs. 2 letzter Satz bestellt worden sein. (2a) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 2 ist abweichend von § 2 Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, in der Kärntner Landeszeitung und im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen. (3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission…
§ 79a § 79aKarenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 79b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf…
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