(1) Ernennung auf Planstellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Ernennung des Beamten, über den eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 oder 2 verhängt worden ist oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Maßnahme ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
(4) Ernennungen auf Planstellen einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, erfolgen befristet oder unbefristet nach den Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes.
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