§ 60 § 60Wohnsitz und Dienstort
In Kraft seit 01. Januar 1995
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(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von der Landesregierung zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Landesregierung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
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