(1) Vorschüsse können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 5500 Euro gewährt werden.
(2) Die Rückzahlung des Vorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 45 Euro zu betragen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(3) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, so hat er einen noch aushaftenden Vorschussrest vorher zurückzuzahlen. Zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses können die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden.
(4) Wenn berücksichtigungswürdige Fälle vorliegen, kann die Landesregierung längere Rückzahlungsfristen oder Ratenzahlungen bewilligen.
(5) Ist der Beamte unverschuldet in Not geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine Geldaushilfe gewährt werden.
(6) Einem Beamten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 7200 Euro gewährt werden:
1. zum Bau oder zur Fertigstellung eines Eigenheimes;
2. zum Erwerb einer Eigentumswohnung oder zur Beschaffung einer Mietwohnung;
3. für Zwecke, die mit dem Erwerb oder der Renovierung eines Hauses oder einer Wohnung in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(7) Die Gewährung des Vorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(8) Die Rückzahlung des Vorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 45 Euro zu betragen. Der Beamte kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind für den Vorschuss für Wohnzwecke sinngemäß anzuwenden.
(10) Die Landesregierung kann sich in den Fällen der Abs. 6 bis 8 vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung ist der noch aushaftende Vorschussrest sofort zurückzuzahlen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 168 § 168Vorschuss, Geldaushilfe, Vorschuss für Wohnzwecke
…§ 168 Vorschuss, Geldaushilfe, Vorschuss für Wohnzwecke (1) Vorschüsse können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 5500 Euro gewährt werden. (2) Die Rückzahlung des…
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