Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 110 § 110Zustellungen
…§ 110 Zustellungen Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.…
Rückverweise