§ 191 § 191Fahrtkostenvergütung bei der Eisenbahn
In Kraft seit 01. Januar 1995
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§ 191 § 191Fahrtkostenvergütung bei der Eisenbahn — K-DRG 1994
(1) Für Strecken, die mit Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Kostenersatz für die zweite Wagenklasse.
(2) entfällt.
(3) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(4) entfällt.
(5) entfällt.
(6) entfällt.
§ 191 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 191 § 191Fahrtkostenvergütung bei der Eisenbahn
…§ 191 Fahrtkostenvergütung bei der Eisenbahn (1) Für Strecken, die mit Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Kostenersatz für die zweite Wagenklasse. (2) entfällt. (3) Wird im benützten…
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