§ 102 § 102Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Zuständig sind
1. das Amt der Landesregierung zur Erlassung einer vorläufigen Suspendierung nach § 114 Abs. 2,
2. die Landesregierung zur Setzung von Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
3. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
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