§ 196 § 196Beförderung von Dienst- und Reisegepäck
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Für die Beförderung des notwendigen Dienst- und Reisegepäcks werden nur die geltenden Tarife des benützten Massenbeförderungsmittels nach Vorlage des entsprechenden Beleges vergütet.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 196 § 196Beförderung von Dienst- und Reisegepäck
…§ 196 Beförderung von Dienst- und Reisegepäck Für die Beförderung des notwendigen Dienst- und Reisegepäcks werden nur die geltenden Tarife des benützten Massenbeförderungsmittels nach Vorlage des entsprechenden Beleges vergütet.…
Rückverweise