§ 22a § 22aAufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Das Dienstverhältnis zum Land bleibt
a) durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst (§§ 19 und 37 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, § 6a Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986),
b) während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999,
unberührt. Während der Zeiten nach lit. a und lit. b ruhen die Dienstleistungspflichten des Beamten und entfallen die Bezüge.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden