Bei einer Dienstzuteilung gemäß § 39 gelten die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnittes dieses Teiles sinngemäß. Beamte iSd § 39a haben keinen Anspruch auf Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt, solange ihnen Aufwandsentschädigungen nach § 166a oder § 166c gebühren. Der gleichzeitige Bezug von Aufwandsentschädigungen nach § 166a oder § 166c und von Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt ist ausgeschlossen.
Rückverweise
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 164 § 164Fahrtkostenzuschuß
…dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt. (7) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Leistungen nach den §§ 206 hat. (8) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Urlaub nicht berührt, währenddessen der Beamte Anspruch auf Monatsbezüge hätte. Ist der Beamte aus einem anderen…