§ 206 § 206Dienstzuteilung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Bei einer Dienstzuteilung gemäß § 39 gelten die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnittes dieses Teiles sinngemäß. Beamte iSd § 39a haben keinen Anspruch auf Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt, solange ihnen Aufwandsentschädigungen nach § 166a oder § 166c gebühren. Der gleichzeitige Bezug von Aufwandsentschädigungen nach § 166a oder § 166c und von Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt ist ausgeschlossen.
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