(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(1a) Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Die Dienstbehörde hat die Beendigung des Karenzurlaubes zu verfügen, wenn während des Karenzurlaubes eine Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes aufgenommen wird.
(1b) Ein Beamter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(1c) Ein Karenzurlaub endet
1. spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von 10 Jahren erreicht, oder
2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
Z 1 gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Abs. 1a, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.
(1d) Abs. 1c gilt nicht für Karenzen und für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt worden sind, oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Abs. 3 und in den §§ 144, 181 und 237 nicht anderes bestimmt ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
In den in Z 2 genannten Fällen bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(3a) Zeiten eines früheren im Landesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube nach Abs. 1d.
(3b) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen .
(4) Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder
2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen.
(5) Muß dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Abs. 4 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen.
(6) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Gewährung eines Karenzurlaubes eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung des Dienstgebers nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Karenzurlaube nach §§ 79 Abs. 3, 79 Abs. 1d Z 1, 79a, 79b, 79c.
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