§ 81 § 81Unterbrechung des Erholungsurlaubesund Verhinderung des Urlaubsantrittes
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach dem IV. Teil zu vergüten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden