Auf Verlangen des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,15 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,08 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 €. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 45,00 € je Wegstrecke nicht überschreiten. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,25 € je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.
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