§ 85 § 85Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Landesregierung über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten.
(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Landesregierung dazu bestimmt ist.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 85 § 85Allgemeine Bestimmungen
…6. Abschnitt Leistungsfeststellung § 85 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Landesregierung über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten. (2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist…
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