K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
4. Abschnitt Dienstpflichten des Beamten
2. Unterabschnitt Dienstzeit § 47a Begriffsbestimmungen
§ 48c § 48c Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 48c K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 48c § 48cTägliche Ruhezeit
…§ 48c Tägliche Ruhezeit Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.…
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