Der Beamte hat nach Maßgabe des III. Teiles Anspruch auf Bezüge oder nach Maßgabe des V. Teiles auf Ruhebezüge.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 67 § 67Bezüge
…5. Abschnitt Rechte des Beamten § 67 Bezüge Der Beamte hat nach Maßgabe des III. Teiles Anspruch auf Bezüge oder nach Maßgabe des V. Teiles auf Ruhebezüge.…
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