§ 135 § 135Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 135 § 135Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes
…§ 135 Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der…
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