K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
7. Abschnitt Disziplinarrecht § 96 Dienstpflichtverletzungen
§ 113 § 113 Selbstanzeige
Rückverweise
(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 112 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.