§ 41 § 41Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Die §§ 38 Abs. 2 bis 6, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. (LGBl. Nr. 14/1996, Art. I Z 13)
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