(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Landesbedienstete im Dienststand bestellt werden, die
1. die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben,
2. gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist,
3. über die keine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 verhängt worden ist und
4. die österreichische Staatsbürger sind.
(2) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Das Recht zur Neubestellung richtet sich nach dem Recht zur Bestellung nach § 103 Abs. 2 .
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