§ 297 § 297Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten auseinem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, von der Landesregierung mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.
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