§ 258 § 258 Naturalbezug
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Naturalbezüge sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
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