Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 145 Abs. 2 Z 7 beträgt:
a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
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