§ 289 § 289Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden