K-DRG 1994
Gliederung
III. Teil Gehaltsrecht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 138 Bezüge
§ 170 § 170 Vergütung für Nebentätigkeit
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung hat durch Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1.
§ 50n K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50n § 50n Nebengebühren und sonstige Vergütungen
…wenn die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes verbunden ist ( Abs. 5 ). (2) §§ 36, 38, 39 gelten sinngemäß. (3) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß. (4) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass…
§ 47 § 47 Nebengebühren und Zulagen
…tätige Bedienstete Funktionszulagen nach § 50 sowie Erschwerniszulagen, Mehrleistungszulagen, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz sowie die Art der Pauschalierung festsetzen. (5) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß. (6) Dem in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, der aufgrund kurzfristiger Anordnung einen für ihn im Dienstplan nicht…
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